Die interne Meldestelle
- bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen,
- prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
- prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
- ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Information und
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Meldung per Mail